Begriffsverwirrungen


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Begriffsverwirrungen

Die aufsichtsrechtliche Einordnung von Kryptotoken ist alles andere als trivial. Unnötig zur Verwirrung trägt allerdings die uneinheitliche Bezeichnung für verschiedene Ausgestaltungen von Kryptotoken bei. Teilweise werden die gleichen Begriffe für unterschiedliche Sachverhalte genutzt, was das Verwirrspiel perfekt macht.

Üblicherweise wird zwischen drei Kategorien von Kryptotoken unterschieden, nämlich den Equity Token, den Utility Token und den Currency Token.

Equity Token vermitteln eine Beteiligung an einem Unternehmen. Sie sind insoweit vergleichbar mit einer Aktie und repräsentieren ggf. einen Anteil an dem Grundkapital. Mit dem Anteil sind regelmäßig Mitgliedschaftsrechte verbunden, etwa die (ggf. indirekte) Beteiligung an der Willensbildung im Unternehmen z.B. im Hinblick auf die unternehmerische Ausrichtung.

Ebenfalls einig ist man sich bei der Definition der Currency Token. Sie sollen als universelle Zahlungsmittel durch staatliche Stellen ausgegebene Währungen zumindest teilweise ersetzen. Ein illustratives Beispiel ist Bitcoin.

Bezüglich Equity Token und Currency Token ist die Bezeichnung noch recht einheitlich.

Deutliches Verwirrungspotential gibt es aber bei dem Begriff Utility Token. Der augenscheinliche Zweck dieses Begriffs war einmal, die ausgegebenen Token von Equity Token abzugrenzen, denn diese sind wegen der Nähe zu Aktien stets verdächtig, aufsichtsrechtlich relevant zu sein. Utility Token verkörpern in den meisten Fällen ein Recht, eine bestimmte Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ein bestimmtes Produkt zu erwerben.

Man kommt kaum um die Assoziation mit den Wertmarken aus Kunststoff, die man zur Nutzung von Fahrgeschäften auf Volksfesten erwirbt, umhin. Und dieses Verständnis liegt offenbar auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugrunde: Ein Utility Token könne gegen eine realwirtschaftliche Dienstleistung eingetauscht werden (Fußwinkel, Kreiterling, BaFin Perspektiven, Ausgabe 1 2018, 49, 62).

Im Bereich von Initial Coin Offerings wird der Begriff Utility Token allerdings in einem ungleich weiteren Sinne verwendet. Dort wird alles, was keine Mitgliedschaftsrechte vermittelt und kein Currency Token ist, als Utility Token bezeichnet. Da keine den Aktionärsrechten vergleichbare Mitgliedschaftsrechte vermittelt werden, wird regelmäßig erwartet, dass Utility Token schlechthin nicht aufsichtsrechtlich relevant sind. Das entspricht aber nicht den Tatsachen.

Die BaFin kennt eine weitere Kategorie von Token: Wertpapierähnliche Token. Darunter subsumiert sie einerseits die oben bereits definierten Equity Token als einer Aktie ähnlich. Es gibt daneben aber eben auch viele Utility Token, die zwar keine mitgliedschaftlichen Rechte aber schuldrechtliche Ansprüche verkörpern. Man stelle sich vor, man erwirbt den Token bzw. das damit verbundene Recht, eine Dienstleistung oder ein Produkt zu erwerben, bereits bevor dieses vollständig zur Marktreife entwickelt wurde. Durch den Erwerb der ausgegebenen Token finanzieren die Erwerber die weitere Entwicklung des Produkts. Auch der Wert des im Token verkörperten "Bezugsrechts" wird von der weiteren Entwicklung des Produkts abhängig sein. Im Ergebnis hat der Utility Token eine Finanzierungs- und Investmentfunktion und ähnelt eher einer Anleihe als der Wertmarke beim Autoscooter.

Um diesen erheblichen Unterschieden auch begrifflich gerecht zu werden, spricht man mittlerweile auch oft von "reinen" oder "echten" Utility Token, damit bezeichnet man gewissermaßen alles, was weder Currency Token noch wertpapierähnlicher Token ist.

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